Die europäische Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (OS-Verordnung, ODR-Verordnung) gilt nunmehr seit knapp eindreiviertel Jahren. Die mit der Verordnung initiierte Online-Streitbeilegungs-Plattform wurde seither schon in vielen Fällen genutzt. Der Pflichthinweis auf diese Plattform war in den vergangenen Monaten bereits mehrfach Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen.
Statistik der ODR-Verordnung: Bisher über 11.000 Beschwerden aus Deutschland
Die Statistik der OS-Plattform zeigt, dass die Online-Streitbeilegung von Beginn an auf nennenswerte Resonanz gestoßen ist. Aktuell wird die Plattform für gut 2.000 neu eingehende Verfahren pro Monat genutzt. Allein aus Deutschland kamen seit Anfang 2016 über 11.000 Beschwerden. Aber auch in Deutschland ansässige Händler sind gut vertreten; gegen sie richteten sich gut 12.000 Beschwerden.
Entscheidungen zur Verlinkung der Online-Streitbeilegungs-Plattform
Die in der ODR-Verordnung statuierte Pflicht für Unternehmer, per Link auf die Online-Streitbeilegungs-Plattform hinzuweisen, wird hierzulande ebenfalls ernst genommen. Art. 14 Abs. 1 S. 1 und 2 der ODR-VO lauten:
In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein.
Nachdem diese Vorschrift anfangs nur schleppend umgesetzt wurde, findet sich der Link zur Online-Streitbeilegungs-Plattform inzwischen bei den meisten Anbietern. In einigen Grenzfällen beschäftigen sich aber immer wieder Gerichte mit der Linkpflicht. Unterschiedliche Ansichten gab es insbesondere zwischen dem OLG München und dem OLG Koblenz einerseits und dem OLG Dresden andererseits zu der Frage, ob auch Händler auf Online-Marktplätzen den Link setzen müssen. Die entscheidende Frage lautet dabei, ob der Händler darauf verweisen kann, dass schon der Marktplatz auf die Plattform verlinken muss.
OLG Hamm: Linkpflicht gilt auch für Händler bei eBay
Das OLG Hamm (Entscheidung vom 3. August 2017, Az. 4 U 50/17, Volltext) schloss sich in dieser Frage jetzt den Gerichten aus München und Koblenz an und verwies auf den Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 der ODR-Verordnung. Händler auf Online-Marktplätzen sind danach nicht von der Verpflichtung zum Setzen eines Links ausgenommen. Die sich formierende gerichtliche Meinungsfront ließ das OLG Dresden nicht lange unbeantwortet: Mit Beschluss vom 11. August 2017 (Az. 14 U 732/17, Volltext als pdf in der Datenbank der Justiz Sachsen) blieb das OLG ausdrücklich bei seiner Linie. Das Argument: Tatsächlich erneut der Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 der ODR-Verordnung! Wer auf einer Online-Handelsplattform als Verkäufer auftritt, betreibt dem OLG Dresden zufolge noch nicht automatisch eine Website. Eine Angebotsseite bei eBay sei keine Website, sondern nur die Unterseite einer Website. Und dafür gelte die Linkpflicht eben nicht.
Online-Händler: Verlinkung sicherheitshalber setzen
Über die Frage nach der Geltung der Linkpflicht könnte mittelfristig der Europäische Gerichtshof entscheiden. Bis dahin dürften allerdings noch Jahre vergehen. Händlern auf Online-Marktplätzen ist daher bis auf Weiteres zu empfehlen, sicherheitshalber einen Link zur ODR-Plattform in ihre rechtlichen Informationen aufzunehmen. Wie das OLG Köln klargestellt hat, muss dieser Link übrigens klickbar sein. Die bloße Angabe der URL genügt nicht, weil sie es dem Kunden unnötig schwer macht, dem Verweis zu folgen.