Umsetzung der Informationspflichten aus der ODR-Verordnung

Seit dem 9. Januar 2016 sind in der EU niedergelassene Unternehmer und Marktplätze, die über das Internet Kauf-, Dienst- oder Werkverträge abschließen, nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 ODR-VO verpflichtet, auf ihren Webseiten einen leicht zugänglichen Link auf die neue Online-Streitbeilegungsplattform der Europäischen Union (ODR-Plattform bzw. OS-Plattform) zu setzen. Inwieweit werden diese Informationspflichten bereits umgesetzt?

Link auf die Online-Streitbeilegungs-Plattform teilweise versteckt

Eine Reihe von Unternehmen hat Art. 14 Abs. 1 ODR-VO bereits umgesetzt. Dabei findet sich der Link auf die Online-Streitbeilegungs-Plattform in der Regel im Impressum der Webseite (so etwa bei Otto, eBay, Immowelt und bei der Deutschen Post). Ob ein Link im Impressum einer Seite im Sinne der ODR-VO leicht zugänglich ist, erscheint zweifelhaft, weil das Impressum häufig nur am Fuß einer Seite unter einer Vielzahl anderer Seitenverweise aufzufinden ist. Insbesondere wenn eine separate Seite zur Verbraucher- oder Kundeninformation existiert, wird man die Information über die ODR-Plattform wohl nicht unbedingt im Impressum vermuten (so etwa bei ImmobilienScout24 und bei rakuten.de). Bei Zalando etwa versteckt sich der Link zur ODR-Plattform in den rechtlichen Hinweisen im Impressum, während der Hinweis auf „100 Tage Rückgaberecht“ prominent am Kopf jeder Seite platziert ist. Irreführend ist der Verweis auf eine „staatliche Schlichtung“ bei MyHammer. eBay Kleinanzeigen verwies zwar zunächst auf die URL der ODR-Plattform, eine Verlinkung zur Plattform wurde allerdings erst später ergänzt. Keinerlei Hinweis auf die ODR-Plattform findet sich kurioserweise beim Online-Riesen Amazon und bei der Anwaltsvermittlungsplattform anwalt.de.

Einstweilige Verfügung des LG Bochum vom 9. Februar 2016

Kaum ist die Linkpflicht nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 ODR-VO in Kraft, gibt es auch schon die erste gerichtliche Entscheidung dazu. Das LG Bochum (Az. I-14 O 21/16) erließ eine einstweilige Verfügung gegen einen Uhrenhändler, auf dessen Webseite der entsprechende Hinweis fehlte. Dem Antragsgegner wurde

bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet Uhren anzubieten, ohne dem Verbraucher Informationen über die OS-Plattform zur Verfügung zu stellen, insbesondere an leicht zugänglicher Stelle den Link …# zur Verfügung zu stellen…

Die Entscheidung wurde am 31. März 2016 in der Hauptsache bestätigt (Az. 14 O 21/16). Sie setzt Art. 14 Abs. 1 S. 1 ODR-VO konsequent um. Sie ist freilich deswegen pikant, weil der nach der ODR-VO zu setzende Link zwar zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits seit kurzem bekannt, aber die inzwischen funktionsfähige ODR-Plattform damals noch nicht einsatzbereit war. Insofern erscheint fraglich, ob die Entscheidung des LG Bochum vor dem OLG Hamm Bestand haben wird. Das LG Traunstein hielt in einer Entscheidung vom 20. April 2016 (Az. 1 HK O 1019/16) den fehlenden Link zur ODR-Plattform immerhin für nicht wettbewerbswidrig, solange diese Plattform noch nicht funktionierte. Insgesamt scheinen die Gerichte aber mittel- und langfristig den Link auf die Plattform zu verlangen; insbesondere eine Vorlage zum EuGH wegen Europarechtswidrigkeit der Verordnung wird bisher nicht erwogen. Insofern mahnen die Gerichtsentscheidungen Online-Händler und Online-Marktplätze zur Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben, allein schon um wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen zu entgehen. Dabei besteht insbesondere beim leichten Zugang zum Hinweis auf die ODR-Plattform noch Nachholbedarf.