BGH: Private law schlägt PayPal law

Der Bundesgerichtshof hat heute mit zwei Urteilen entschieden: Das staatliche Zivilrecht und PayPal law sind zwei Paar Schuhe. Und der erste von beiden ist größer!

PayPal law als Daumenregel für Konflikte im E-Commerce

Der Hintergrund der BGH-Urteile: Der Zahlungsdienstleister PayPal hat schon vor langer Zeit erkannt, dass Verbraucher viel leichter vom stationären Handel zum Online-Shopping wechseln, wenn sie darauf vertrauen können, dass online geschlossene Verträge auch ordnungsgemäß abgewickelt werden. Im stationären Handel bürgt die Person des Verkäufers für eine zuverlässige Vertragserfüllung. Im E-Commerce tritt PayPal an dessen Stelle und nimmt die Rolle eines Treuhänders ein (sog. PayPal Käuferschutz). Kommt es zu einem Konflikt zwischen den Vertragsparteien, bucht PayPal den Kaufpreis unter Umständen zurück. Weil es dabei zu aufwändig wäre, die Rechtslage nach dem jeweils anwendbaren Sachrecht zu prüfen, beschränkt sich PayPal im Wesentlichen auf eine einfache Daumenregel, die man insofern als PayPal law bezeichnen kann:

Geld und Ware dürfen nie bei derselben Person sein.

Das heißt übersetzt: Wenn ein Käufer die Ware beanstandet, erhält er sein Geld in der Regel dann, aber auch erst dann zurück, wenn er die Ware zurückschickt.

Verkäufer zunächst am kürzeren Hebel

Hat ein Kunde die Ware retourniert und bucht PayPal den Kaufpreis auf sein Konto zurück, sitzt der Verkäufer zunächst am kürzeren Hebel. Denn PayPal greift auf sein Konto zu, ohne dass er dagegen eine praktikable Handhabe hat. Zu einem Fall wird dieses Prozedere, wenn ein Verkäufer diese Rückabwicklung nicht hinnehmen möchte, etwa weil er davon ausgeht, der Kunde habe die Kaufsache beschädigt. In dieser Situation kommen für ihn zwei mögliche Anspruchsgegner in Betracht. Entweder er verlangt von PayPal die erneute Gutschrift des zurückgebuchten Kaufpreises. Oder aber er nimmt den Käufer klassisch nach § 433 Abs. 2 BGB auf Zahlung des Kaufpreises in Anspruch.

Verkäufer klagen auf Kaufpreiszahlung

In den nun vom BGH entschiedenen Fällen (Az. VIII ZR 83/16, Volltext, und VIII ZR 213/16, Volltext) ging es um letztere Konstellation, eine klassische Kaufpreisklage. Im ersten Fall war ein gekauftes Handy auf dem Versandweg unaufklärbar verschwunden – eine Gefahr, die das BGB in § 447 Abs. 1 außerhalb von Verbrauchsgüterkäufen (hier gilt § 474 Abs. 4 bzw. ab 1. Januar 2018 § 475 Abs. 2) dem Käufer zuweist. Im zweiten Fall entsprach die Kaufsache – eine Metallbandsäge – nicht den Qualitätsvorstellungen des Käufers. Ein Privatgutachter bestätigte, das Gerät sei „offensichtlich ein billiger Import aus Fernost“. Der Verkäufer hingegen pochte auf die Bezahlung des Kaufpreises.

BGH entscheidet: PayPal law bindet nicht

Der BGH prüfte zunächst schulmäßig den Kaufpreisanspruch aus § 433 Abs. 2 BGB. Er stellte sodann fest, dass der Anspruch durch vorbehaltlose Gutschrift auf dem PayPal-Konto des Verkäufers erloschen ist, § 362 Abs. 1 BGB. Und dann wird es interessant:

[M]it der bei Abschluss des Kaufvertrags geschlossenen Nebenabrede, den Zahlungsdienst PayPal zu verwenden, haben die Vertragsparteien gleichzeitig stillschweigend vereinbart, dass die getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn – wie vorliegend geschehen – das PayPal-Konto des [Verkäufers] nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie rückbelastet wird (§ 311 Abs. 1 BGB).

Der BGH begründet dies im Ergebnis nachvollziehbar damit, dass das PayPal law ausweislich der PayPal-Käuferschutzrichtlinie dem staatlichen Zivilrecht gar keine Konkurrenz machen, sondern nur die Vertragsabwicklung vereinfachen wolle. Überzeugend ist auch, dass der BGH in der ersten Gutschrift auf das Verkäuferkonto eine Erfüllung und damit ein Erlöschen der Kaufpreisforderung sieht. Ebenso ist verständlich, dass der BGH die Erfüllung der Kaufpreisforderung nicht leichterhand unter eine auflösenden Bedingung stellen möchte (vgl. die Theorie der realen Leistungsbewirkung). Die Türe dorthin hat der BGH allerdings mit seiner Entscheidung zum SEPA-Lastschriftverfahren seinerzeit selbst geöffnet (BGH v. 20 Juli 2010, Az. XI ZR 236/07, Volltext). Ob die Konstruktion eines Wiederauflebens der Kaufpreisforderung eine überzeugende dogmatische Alternative darstellt, mag man bezweifeln. Schließlich muss das Wiederaufleben einer Forderung nach deren Erlöschen von den Vertragsparteien normalerweise aktiv iniitiert werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind spezialgesetzlich geregelt, etwa in § 144 Abs. 1 InsO. Wenn der BGH das Wiederaufleben der Forderung in den PayPal-Fällen nun „mangels gegenteiliger Anhaltspunkte“ mit einem entsprechenden Parteiwillen bereits bei Vertragsabschluss begründet, erscheint das kaum überzeugend.

Literatur zum PayPal law

Aktuelle Literatur zum Thema (Stand: August 2018):

  • Bernhard Ulrici, Urteilsanmerkung, JZ 2018, 785-789
  • Simon Horn, Die Auswirkungen zahlungsdienstlicher Käuferschutzverfahren im Valutaverhältnis, WM 2018, 1341-1349
  • Michael F. Müller und Bernd C. Galneder, Der PayPal-Käuferschutz in der Architektur der Erfüllungsdogmatik, BKR 2018, 106-109
  • Josef Zintl und Jan Singbartl, Urteilsanmerkung, EWiR 2018, 271-272
  • Sebastian Omlor, Urteilsanmerkung, WuB 2018, 165-170
  • Sebastian Omlor, BGB AT und Schuldrecht: Käuferschutzverfahren bei PayPal-Zahlung, JuS 2018, 379-381
  • Franz Schnauder, Die Erfüllung von Geldschulden durch E-Geld, jurisPR-BKR 6/2018, Anm. 1
  • Sylvia Kaufhold, Zurückgebuchte PayPal-Zahlung lässt erloschenen Kaufpreisanspruch wieder aufleben, IWRZ 2018, 80-83
  • Daniel Walter, Wiederbegründung der Kaufpreisforderung bei erfolgreichem PayPal-Käuferschutzantrag, DB 2018, 435-436
  • Nikolas Guggenberger, Umkehr der Durchsetzungslast beim PayPal-Käuferschutz, NJW 2018, 1057-1060
  • Martin Fries, Erfüllung von Geldschulden über eigenwillige Zahlungsdienstleister: Die PayPal-Entscheidungen des BGH im Lichte der Theorie der realen Leistungsbewirkung, VuR 2018, 123-128
  • Oliver Habel, Urteilsanmerkung, K&R 2018, 105-106
  • Oliver Froitzheim, Rückbuchung durch PayPal führt zur Wiederbegründung des Kaufpreisanspruchs, MMR 2018, 158-160
  • Tobias Wagner und Ralph Zenger, Tilgung der Kaufpreisschuld durch den Zahlungsdienst PayPal, MMR 2018, 153-156
  • Jens Adolphsen, Der Zivilprozess im Wettbewerb der Methoden – PayPal und eBay Law, BRAK-Mitt. 2017, 147-152
  • Martin Fries, PayPal Law und Legal Tech – Was macht die Digitalisierung mit dem Privatrecht? NJW 2016, 2860-2865
  • Kevin Philipp Lach, Eintritt der Erfüllung bei Zahlung auf ein PayPal-Konto, jurisPR-ITR 21/2016 Anm. 6