Der Deutsche Bundestag hat heute das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VSBG) in der zuletzt vom Rechtsausschuss des Bundestages am 2. Dezember 2015 geänderten Fassung beschlossen (BT-Drs. 18/6904, pdf).
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) am 3. Dezember 2015 verabschiedet
Mit dem am 3. Dezember 2015 verabschiedeten Verbraucherstreitbeilegungsgesetz setzt der Gesetzgeber die Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ADR-Richtlinie) um. Damit wird die gesetzliche Grundlage für ein flächendeckendes Schlichtungssystem für Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Verbrauchern geschaffen, das neben die staatliche Justiz tritt. Gegenüber den zuvor zirkulierten Gesetzentwürfen finden sich im nunmehr beschlossenen Gesetz durchaus noch einige beachtliche Änderungen. Insbesondere müssen sich Verbraucherschlichtungsstellen nun nach § 3 VSBG in Trägerschaft eines eingetragenen Vereins befinden. Als notwendige Qualifikation für den sog. Streitmittler sieht das beschlossene Gesetz in § 6 Abs. 2 nunmehr die Befähigung zum Richteramt oder zum zertifizierten Mediator vor. Zuständige Behörde für die Anerkennung der Verbraucherschlichtungsstellen ist das Bundesamt für Justiz. Die Zuständigkeit für die Auffangschlichtung (sog. Universalschlichtungsstellen) bleibt bei den Ländern, allerdings kommt der Bund ihnen insoweit entgegen, als er nach § 43 VSBG zumindest bis Ende 2019 die Arbeit einer ausgewählten Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle fördert (dies dürfte der Online-Schlichter sein); Angaben zum Umfang dieser Förderung werden allerdings nicht gemacht.
Entschließungsantrag der Grünen abgelehnt
Einen Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN (BT-Drs. 18/6921 (neu)) lehnte das Parlament ab. Darin hatten die Grünen dafür plädiert, Unternehmen zur Teilnahme an der Schlichtung zu verpflichten. Weiter wollten sie erreichen, dass der Gesetzgeber nicht Universalschlichtungsstellen auf Länderebene, sondern bundesweite branchenspezifische Auffangschlichtungsstellen einrichtet. Zudem votierte der Antrag für eine stärkere Einbindung der Verbraucherverbände in die Besetzung der Schlichtungsstellen, für mehr Transparenz bei den Entscheidungen der Schlichtungsstellen (etwa durch Einrichtung einer Entscheidungsdatenbank) sowie für eine Überarbeitung der Verjährungsregeln. Schließlich war den Grünen auch wichtig, dass Rechtsschutzversicherer Verbraucher nicht zur Teilnahme an einer Schlichtung zwingen können. Mit den Stimmen der Regierungskoalition lehnte der Bundestag den Entschließungsantrag ab und beließ es bei der vom Rechtsausschuss verabschiedeten Gesetzesfassung.
Die Beschlussfassung des Bundestages ist im Plenarprotokoll 18/143 und im Videomitschnitt der zweiten und dritten Lesung im Bundestag am 3. Dezember 2015 dokumentiert.
Update: Der Bundesrat wird das Gesetz als vierten Tagesordnungspunkt in der Plenarsitzung am 29. Januar 2016 behandeln. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt ist danach für Februar 2016 zu erwarten. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz wird zum überwiegenden Teil zu Beginn des zweiten auf seine Verkündung folgenden Monats, vermutlich also erst am 1. April 2016, in Kraft treten. Die in §§ 36, 37 VSBG vorgesehenen Informationspflichten für Händler treten zehn Monate später, vermutlich also am 1. Februar 2017 in Kraft.