Zertifizierter Mediator als Verbraucherschlichter

In letzter Minute hat der Gesetzgeber noch eine erhebliche Änderung in das neue Verbraucherstreitbeilegungsgesetz eingearbeitet. Danach soll auch ein zertifizierter Mediator als Streitmittler, d.h. als Leiter einer Verbraucherschlichtungsstelle, in Betracht kommen.

Streitmittler: Entweder zertifizierter Mediator oder Volljurist

In der nunmehr beschlossenen Fassung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes heißt es in § 6 Abs. 2:

Der Streitmittler muss über die Rechtskenntnisse, insbesondere im Verbraucherrecht, das Fachwissen und die Fähigkeiten verfügen, die für die Beilegung von Streitigkeiten in der Zuständigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle erforderlich sind. Der Streitmittler muss die Befähigung zum Richteramt besitzen oder zertifizierter Mediator sein.

Ausweislich der Begründung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 18/6904 (pdf), S. 81) sollen damit die „Anforderungen an die besondere Qualifikation des Streitmittlers … verstärkt“ werden. Dabei genügt dem Gesetzgeber eine Sonderqualifikation bei entweder den juristischen oder den mediativen Fähigkeiten. Auf die eigentlich nahe liegende Verknüpfung beider Sonderqualifikationen verzichtet er – einerseits um nichtjuristische zertifizierte Mediatoren nicht auszugrenzen, andererseits weil die Qualifikation als zertifizierter Mediator vor dem Ergehen der entsprechenden Rechtsverordnung faktisch nicht erfüllbar ist.

Sicherung rechtlich einwandfreier Schlichtungssprüche?

Solange ein zertifizierter Mediator nicht per Rechtsverordnung geschaffen ist, müssen somit Volljuristen am Kopf der Verbraucherschlichtungsstellen stehen. Nach Ergehen der Rechtsverordnung zum zertifizierten Mediator werden diese Funktionen aber im Grundsatz auch für Angehörige jeglicher anderen Berufe offen stehen. Dennoch sieht der Abgeordnete Dennis Rohde im VSBG in seiner zu Protokoll gegebenen Rede die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass sich Verbraucher mit Blick auf ihre Rechte keine Sorgen machen müssen:

Entscheidend für den Erfolg der Schlichtung wird auch weiterhin sein, dass die Menschen sich darauf verlassen können, an einem geordneten, sicheren und sachkundig geleiteten Prozess teilzunehmen. Wir sind darum der Meinung, dass die Qualifikation der Streitmittler höchsten Ansprüchen genügen muss. Deswegen sorgen wir nun per Änderungsantrag dafür, dass Streitmittler die Befähigung zum Richteramt besitzen oder zertifizierte Mediatoren sein müssen. So stärken wir das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher darin, dass Schiedssprüche (sic!) fachkundig und rechtlich einwandfrei sind.

Ein zertifizierter Mediator bietet also nach Auffassung von Rohde unabhängig von einem juristischen Hintergrund Gewähr dafür, dass das Verfahrensergebnis mit Blick auf die einschlägigen Verbraucherrechte unbedenklich ist.

VSBG als Schub für den zertifizierten Mediator?

Einen anderen Schwerpunkt setzte der Abgeordnete Patrick Sensburg in seiner Rede: Er bedauert darin, dass die Rechtsgrundlage für den zertifizierten Mediator in der Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (ZMediatAusbV, Entwurf des BMJV von Januar 2014 als pdf) noch nicht verabschiedet sei. Insofern erhoffe er sich durch das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz auch einen Schub für den zertifizierten Mediator:

Leider steht der Erlass der Mediationsausbildungsverordnung immer noch aus. Hier wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz aber sicher bald eine Lösung vorstellen. Durch die Aufnahme des zertifizierten Mediators kann nun einerseits der Prozess der Zertifizierung der Mediatoren vorangebracht werden, und es gelingt uns weiter, die Mediation zu stärken und keine Parallelstrukturen herzustellen. Im Gegenteil, mit dem vorliegenden Gesetz kann nun eine Brücke zu anderen Formen der außergerichtlichen Streitbeilegung, wie der Mediation, geschaffen werden.

Auf diese Weise erfährt die Verbraucherschlichtung nunmehr eine enge Verknüpfung mit der Mediation, die mittelfristig eine Klärung des Verhältnisses zwischen beiden Verfahren erfordern dürfte (siehe dazu bereits Wagner, ZKM 2013, 104, 105 ff.).

Das komplette Plenarprotokoll der zweiten und dritten Lesung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes am 3. Dezember 2015 und der zu Protokoll gegebenen Reden findet sich auf den Seiten des Bundestages (Bundestag Plenarprotokoll 18/143, dort S. 14063 f., 14079 ff.).