Synopse RefE und RegE VSBG

Der kürzlich veröffentlichte Regierungsentwurf für ein Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) behält die Grundlinie des im November 2014 veröffentlichten Referentenentwurfs bei. An einigen Stellen hat die Bundesregierung allerdings noch Korrekturen vorgenommen.

RegE VSBG: Was ist anders?

Die zehn wichtigsten Änderungen des Regierungsentwurfs gegenüber dem Referentenentwurf für ein VSBG sind folgende:

  1. Neu eingefügt wurde § 3 RegE VSBG. Danach müssen private Verbraucherschlichtungsstellen von einem Verband getragen werden. Der Begriff „Verband“ wird dabei nicht definiert. Ausweislich der Entwurfsbegründung (S. 64) soll damit verhindert werden, dass Einzelpersonen Verbraucherschlichtungsstellen betreiben. Damit dürften insbesondere anwaltliche Gütestellen nicht als Verbraucherschlichtungsstelle anerkennungsfähig sein, solange sie nicht in der Rechtsform etwa einer GmbH betrieben werden. Einen Wettbewerb unter Verbraucherschlichtungsstellen wird es insofern kaum geben, sondern eher Monopole innerhalb der einzelnen Branchen.
  2. Nach § 6 Abs. 2 RegE VSBG soll der Streitmittler nunmehr nicht über „allgemeine Rechtskenntnisse“, sondern über „die Rechtskenntnisse, insbesondere im Verbraucherrecht … verfügen, die für die Beilegung von Streitigkeiten in der Zuständigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle erforderlich sind“. Welche Ausbildung für dieses Kenntnisniveau zu verlangen ist, soll insofern vom Einzelfall abhängen und bleibt insgesamt unklar.
  3. Nach § 9 RegE VSBG sind Verbraucherverbände bei wesentlichen Vorgängen in Schlichtungsstellen nur noch dann zu beteiligen, wenn die Schlichtungsstelle ausschließlich von Seite der Unternehmen getragen oder finanziert wird. Entsprechend sind Unternehmerverbände zu beteiligen, wenn die Verbraucherschlichtungsstelle bei einer Verbraucherschutzeinrichtung beheimatet oder von dort finanziert wird.
  4. Während der RefE VSBG vorsah, dass der Schlichterspruch das geltende Recht „berücksichtigen“ solle, legt § 19 Abs. 1 S. 2 RegE VSBG nun fest: „Der Schlichtungsvorschlag soll am geltenden Recht ausgerichtet sein und soll insbesondere die zwingenden Verbraucherschutzgesetze beachten.“ Die Begründung (S. 79) erklärt dazu:
    „Der Vorschlag muss sich am geltenden Recht ausrichten, das in grenzüberschreitenden Fällen grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln des Kollisionsrechts am Sitz der Schlichtungsstelle bestimmt wird. Insbesondere ist die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6) zu berücksichtigen. Der Schlichter ist dabei nicht in derselben Weise rechtlich gebunden wie ein Gericht, das eine für beide Parteien verbindliche Entscheidung trifft.“
  5. § 23 Abs. 1 RegE VSBG beschränkt die Möglichkeiten stark, von Verbrauchern überhaupt ein Entgelt für das Schlichtungsverfahren zu erheben. Wenn ein Unternehmer am Verfahren beteiligt ist, darf Verbrauchern nur bei Verfahrensmissbrauch ein Entgelt von max. 30 € berechnet werden. Sind Verbraucher unter sich, kann die Schlichtungsstelle nur dann ein (angemessenes) Entgelt von ihnen verlangen, wenn darüber sofort informiert wurde und die Betroffenen dem zugestimmt haben.
  6. Die Länder sollen nach §§ 29 ff. RegE VSBG sog. Universalschlichtungsstellen einrichten (der RefE VSBG hatte noch den Begriff der Auffangschlichtung verwendet), sofern ein umfassendes Schlichtungsangebot nicht durch bestehende Schlichtungsstellen erreicht wird. Statt eine Universalschlichtungsstelle einzurichten, können die Länder auch eine geeignete anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle mit der Auffangaufgabe beleihen oder beauftragen.
  7. Universalschlichtungsstellen befassen sich gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 RegE VSBG nicht mit Streitigkeiten im Wert unter 10 € oder über 5.000 €.
  8. § 31 RegE VSBG sieht für die Gebühren der Universalschlichtungsstellen eine streitwertabhängige Staffelung vor.
  9. § 36 RegE VSBG reduziert die Informationspflichten von Unternehmern auf Webseiten oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen insoweit, als Unternehmer, die nicht an Schlichtungen teilnehmen wollen, nunmehr nur noch auf diesen Umstand hinweisen müssen.
  10. Ist ein Streit allerdings entstanden und kann nicht anders beigelegt werden, müssen gemäß § 37 RegE VSBG auch die nicht schlichtungswilligen Unternehmer auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen.