OLG München, Dresden und Koblenz zur Verlinkung auf die ODR-Plattform

Zwei aktuelle Entscheidungen der Oberlandesgerichte München und Dresden präzisieren die europäische Pflicht zur Verlinkung auf die Online-Streitbeilegungs-Plattform der EU.

Pflicht zur Verlinkung unabhängig vom tatsächlichen Streitbeilegungsangebot

Das OLG München stellte mit Urteil vom 22. September 2016 (Az. 29 U 2498/16, Volltext) fest, dass die Linkpflicht aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 der OS-Verordnung Nr. 524/2013 ab dem 9. Januar 2016 unabhängig davon bestand, ob der Link auch bereits tatsächlich zu einem funktionierenden Streitbeilegungsangebot führe. Die teilweise verspätete Umsetzung der Verlinkungspflicht war deswegen bereits ab dem o.g. Datum als Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel i.S.d. § 3a UWG rechtswidrig. Das erstinstanzliche LG Traunstein habe in seiner Entscheidung vom 20. April 2016 (Az. 1 HK O 1019/16, Volltext) übersehen, dass auch ein toter Link dem Verbraucher nütze, weil er die Online-Streitbeilegungs-Plattform immerhin bekannt mache. Dass ein Hinweis auf noch nicht funktionierende Streitbeilegungsstellen womöglich das Vertrauen von Verbrauchern in die Streitbeilegung von Beginn an erschüttern könnte, erwog das OLG nicht.

Betrifft die Linkpflicht auch Marktplatz-Händler?

Während der hauptsächliche Streitgegenstand der Münchener Entscheidung mittelfristig keine Rolle mehr spielen dürfte, weil die Online-Streitbeilegungs-Plattform und die nationalen Streitbeilegungsstellen inzwischen in Betrieb sind, dürfte eine andere Facette des Falles noch für weiteren Diskussionsstoff sorgen. Der vor dem OLG München verhandelte Fall betraf nämlich einen Händler, der auf der Online-Plattform eBay Waren angeboten hatte. Das OLG München ging wie selbstverständlich davon aus, dass ihn die Linkpflicht aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 der OS-Verordnung treffe. Eben dies sah das OLG Dresden jüngst aber anders. In seiner Entscheidung vom 17. Januar 2017 (Az. 14 U 1462/16, Volltext) meint das OLG Dresden, Marktplatzhändler seien von der Linkpflicht ausgenommen. Dafür spricht in der Tat Art. 4 Abs. 1 lit. f) OS-VO, der davon ausgeht, dass die über den Marktplatz abgeschlossenen Verträge auf der Website des Online-Marktplatzes (und nicht etwa auf der Website der Händler) zustande kommen. Dezidiert anders sieht dies das OLG Koblenz (Urteil vom 25. Januar 2017, 9 W 426/16, BeckRS 100782), das es dem Kunden nicht zumuten will, die Angebotsseiten des Verkäufers zu verlassen, um den Link zur ODR-Plattform zu finden.

Wann ist der Link zur Streitbeilegungs-Plattform leicht zugänglich?

Eine weitere bisher von der Rechtsprechung noch nicht thematisierte Frage: Wann ist der Link zur ODR-Plattform im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 2 OS-VO leicht zugänglich? Die bisherige Praxis, den Link im Impressum oder in den AGB „zu verstecken“, dürfte die Bekanntheit der Plattform jedenfalls nicht erheblich steigern. Gerade bei Online-Marktplätzen kommt hinzu, dass Verbraucher aus einem Link in den AGB der Plattform kaum werden ableiten können, dass das verlinkte Portal womöglich auch Beschwerden gegen Händler entgegen nimmt.