Gruppenverfahren noch in der 18. Legislaturperiode?

Unter dem Eindruck der Kommissionsempfehlung vom 11. Juni 2013 über gemeinsame Grundsätze für kollektive Unterlassungs- und Schadensersatzverfahren hat sich die Debatte um eine Stärkung der Mechanismen des kollektiven Rechtsschutzes wieder intensiviert. Zuletzt war im Mai 2014 ein Gesetzentwurf zur Einführung von Gruppenverfahren in den Bundestag eingebracht worden (BT Drs. 18/1464), der im März 2015 Gegenstand einer Anhörung im Rechtsausschuss war. In einer Rede beim Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hat nun BMJV-Staatssekretär Gerd Billen Ambitionen geäußert, bei diesem Thema noch in der laufenden Legislaturperiode weiter voranzukommen.

Referentenentwurf könnte im Jahr 2016 vorliegen

In seiner Rede kündigte Billen unverbindlich an, ein Referentenentwurf für ein Gesetz zur Einführung von Gruppenverfahren könnte womöglich schon 2016 vorliegen. Von großer Bedeutung sei dabei die Regelung einer Musterfeststellungsklage zur Klärung zentraler Rechtsfragen für eine Vielzahl von Betroffenen. Anspruchsinhaber sollen Billen zufolge künftig in der Lage sein, ihre Forderungen kostenfrei und verjährungshemmend in ein Klageregister eintragen zu lassen. Zu einem späteren Zeitpunkt könnten die Ansprüche dann unter Nutzung der Musterfeststellung weiterverfolgt werden. Weiterhin überlegt das BMJV, die aktuell schwerfällige Gewinnabschöpfung zu erleichtern und das UWG und das UKlaG entsprechend zu ändern. Zur Finanzierung von Verbandsklagen schlägt Billen ein Sondervermögen beim Bundesamt der Justiz vor.

Umsetzung in der laufenden Legislatur fraglich

Trotz des hohen Tempos, mit dem das BMJV nun den kollektiven Rechtsschutz und namentlich die Einführung von Gruppenverfahren forciert, erscheint eine Umsetzung der Gesetzgebungspläne in der laufenden Legislaturperiode nicht unbedingt sicher. Nicht zuletzt die Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages zur Einführung von Gruppenverfahren im Frühjahr 2015 zeigte, dass sich neben vielen Befürwortern (vgl. etwa die Stellungnahme von Prof. Dr. Caroline Meller-Hannich) durchaus auch noch kritische Stimmen äußern, die eine prozessuale Entmündigung der repräsentierten Kläger und eine wenig zielführende Ausgestaltung des vorgeschlagenen Verfahrens sehen (so etwa in der Stellungnahme von Prof. Dr. Burkhard Hess). Da die Kommissionsempfehlung zudem keine unmittelbare Umsetzungsverpflichtung enthält, könnten sich die Gesetzgebungspläne zum kollektiven Rechtsschutz kurzfristig durchaus konkretisieren und weiterentwickeln, womöglich werden sie allerdings erst zu einem späteren Zeitpunkt in ein Gesetz münden.