Verbraucherschlichtung und E-Commerce

In einem Beitrag für das aktuelle Anwaltsblatt beschäftigt sich der Mainzer Rechtsanwalt Michael Grupp mit der Umsetzung der AS-Richtlinie durch ein deutsches Verbraucherstreitbeilegungsgesetz sowie mit dem Verhältnis zwischen Verbraucherschlichtung und E-Commerce.

„Der E-Commerce reguliert sich selbst“

Den vielfach geäußerten Bedenken, die Verbraucherstreitbeilegung könne den Amtsgerichten Konkurrenz machen, steht Grupp gelassen gegenüber. Er verweist in diesem Kontext darauf, dass die für die Schlichtung in Frage kommenden Fälle allenfalls ein Zehntel der amtsgerichtlichen Verfahren ausmachten, denn neben zivilprozessualen Sonderverfahren gehörten ja auch C2C-, B2B- und B2C-Streitigkeiten nicht zum typischen Anwendungsbereich der Verbraucherschlichtung. Gleichzeitig dürfe man aber auch nicht erwarten, dass die Verbraucherschlichtung heutiger Prägung im elektronischen Handel nennenswert Fuß fassen werde. Denn die Schlichtung möge zwar günstiger und weniger formal als ein Gerichtsverfahren sein, für den E-Commerce mit seinen typischerweise sehr geringen Streitwerten seien die Schlichtungsverfahren aber immer noch viel zu teuer. Deswegen entwickelten sich im Online-Geschäft eigene, günstigere Mechanismen zum Umgang mit Kundenforderungen und zur Beilegung von Streitigkeiten. Das betreffe insbesondere grenzüberschreitende Verbraucherverträge, denn diese würden ganz überwiegend online geschlossen. Das werfe freilich die Frage auf, ob die auf die Binnenmarktkompetenz des Art. 114 AEUV gestützte AS-Richtlinie nicht ihr Ziel grundlegend verfehle. Grupp wörtlich: „Es ist eine ironische Randnotiz, dass die Regelungswirkung nicht den eigentlich kompetenzgebenden Bereich – den Binnenmarkt – erreicht, sondern vielmehr den nationalen Zivilprozess.“

Potenzial der Online-Streitbeilegung noch lange nicht ausgeschöpft

Der Anwaltsblatt-Beitrag von Grupp zeigt auch, dass die Musik bei der Innovation von Verbraucherstreitbeilegungsverfahren zumindest nicht nur beim Aufbau von Offline-Schlichtungsstellen, sondern gerade auch in der Online-Streitbeilegung spielt. Die EU hat das Online-Element zwar durch den Erlass der OS-Verordnung zu stärken gesucht, es erscheint aber fraglich, ob das in Art. 5 (4) (d) OS-VO vorgesehene elektronische Fallbearbeitungsinstrument dieses Potenzial überhaupt nennenswert fruchtbar machen wird. Anders als die teilweise schon heute erheblich überlasteten Schlichtungsstellen bieten ODR-Mechanismen die Chance, Konflikte zu minimalen Kosten ohne Bearbeitungsengpässe zu lösen. Online-Kundenservicesysteme, wie sie zuerst bei eBay und PayPal genutzt wurden und heute von Modria oder lexalgo entwickelt werden, gehen diesen Weg und sind damit im weitesten Sinne sogar Vorbild für die Justiz, die andernorts bereits die Einführung von Online-Gerichten erwägt (siehe dazu den Bericht von Simon Reinhold auf odr-info.de).

Der Beitrag von Michael Grupp findet sich im Anwaltsblatt, Jahrgang 2015, auf den Seiten 186 bis 195 und ist als pdf online abrufbar.