Musterfeststellungsklage kommt im November 2018

Der Gesetzgeber hat im Juli 2018 das Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage erlassen. Ab dem 1. November 2018 gibt es dazu die neuen §§ 606 bis 614 ZPO. Außerdem findet sich dann im neuen § 29c Abs. 2 ZPO eine zivilprozessuale Sonderdefinition für den Verbraucherbegriff. Nicht zuletzt deswegen, weil die Europäische Union über den Erlass ähnlicher Vorschriften nachdenkt (sog. new deal), hat die neue Gesetzgebung ein großes Echo gefunden. Im Folgenden ein unvollständiger Überblick über online verfügbare Literatur und bemerkenswerte Anschlussfragen.

Online-Literatur zur Musterfeststellungsklage

Folgefragen zur Musterfeststellungsklage

  • Welche Aussichten haben Unternehmensvertreter, das Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage als nur für den VW-Abgasskandal geschaffenes unzulässiges Einzelfallgesetz verfassungsgerichtlich verwerfen zu lassen?
  • Welche Möglichkeiten haben Unternehmen, das Musterfeststellungsverfahren entsprechend den Erfahrungen mit dem KapMuG prozesstaktisch in die Länge zu ziehen?
  • Wie werden Unternehmen vorgehen, die in der Musterfeststellungsklage unterliegen? Werden sie die – noch nicht individuell gerichtlich beurteilten Ansprüche der Verbraucher freiwillig bedienen oder erst in einem Schlichtungsverfahren nachgeben oder sich im Zweifel von den Verbrauchern individuell verklagen lassen?
  • Wie viele Verbraucher werden bereit sein, im Anschluss an eine für sie günstige Musterfeststellung individuell gegen ein Unternehmen zu klagen?
  • Welche Angebote werden Legal-Tech-Dienstleister bei der Musterfeststellungsklage selbst und bei den sich anschließenden Individualprozessen formulieren?
  • Wie werden sich die Pläne der EU für einen europäischen kollektiven Rechtsschutz konkretisieren und welche Auswirkungen werden daraus für das deutsche Musterfeststellungsverfahren folgen?
  • In welchem Umfang wird die Rechtsprechung künftig den Anspruch auf Folgenbeseitigung im Rahmen einer Verbandsklage zulassen (vgl. BGH v. 14. Dezember 2017, I ZR 184/15 und OLG Dresden v. 10. April 2018, 14 U 82/16)?