Zeitschrift für Konfliktmanagement (ZKM): Neues zum VSBG

Die jüngste Ausgabe der Zeitschrift für Konfliktmanagement (ZKM) widmet sich ausführlich den Entwürfen für ein neues Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). Einige Schlaglichter seien im Folgenden herausgehoben.

Frage nach der Sinnhaftigkeit offensichtlicher Doppelstrukturen

In seinem Vorwort kritisiert Professor Dr. Horst Eidenmüller, zwingende Verbraucherschutzrechte ließen sich kaum konsensual durchsetzen, weil der Verbraucher sonst den Kürzeren ziehe. Deswegen bemühe sich die Europäische Union um eine justizähnliche Ausgestaltung der Schlichtungsstellen. Vorzugswürdig sei demgegenüber eine Modernisierung des Zivilprozesses. Dabei könne der deutsche Gesetzgeber die ADR-Richtlinie getrost ignorieren, denn sie halte europäischem Recht ohnehin nicht stand. Etwas vorsichtiger äußert sich die niedersächsische Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz. Sie bemängelt in ihrem Beitrag, dass die EU in ihren Überlegungen zur Förderung der Verbraucherstreitbeilegung einfach Defizite der Justiz wie auch eine bessere Tauglichkeit außergerichtlicher Mechanismen für den Verbraucherschutz unterstellt habe, anstatt diesen Annahmen wirklich auf den Grund zu gehen. Die Orientierung der außergerichtlichen Verfahren an justizähnlichen Verfahrensprinzipien zeige, dass die EU die Schlichtungsstellen als eine Art unbürokratische Gerichte ansehe. Gerade in Deutschland, wo die Justiz bei vielen dieser Maßstäbe hervorragend abschneide, stelle sich dann aber die „Frage nach der Sinnhaftigkeit offensichtlicher Doppelstrukturen“. Besser wäre es Niewisch-Lennartz zufolge, den Schlichterspruch nicht am Recht zu orientieren und auf eine Konkurrenz der Schlichtungsstellen zu den Gerichten zu verzichten.

Schlichtersprüche sollten veröffentlicht werden

Teilweise anders sieht dies der Versicherungsombudsmann Professor Dr. Günter Hirsch. Die Schlichtungsstellen könnten ihre Schlichtungsvorschläge an unterschiedlichen, auch „weichen“ Maßstäben orientieren, dennoch seien sie – abhängig von ihrer Verfahrensordnung – regelmäßig an Recht und Gesetz gebunden und könnten insofern auch Rechtsschutz gewähren. Ausdrücklich beklagt Hirsch die teilweise geäußerte Kritik an der Unabhängigkeit von Schlichtern, die zuvor in herausgehobener Funktion in der Justiz tätig waren:

Niemand kann ernsthaft annehmen, dass Persönlichkeiten, die ihr Berufsleben lang etwa als Präsidenten und Richter hoher Gerichte oder internationaler Gerichtshöfe ihre Rechtstreue, Unabhängigkeit und Kompetenz unter Beweis gestellt haben, ihr Amt als Streitmittler dazu missbrauchen, Verbraucher um ihr gutes Recht zu bringen. Selbstverständlich kann keiner die Hand dafür ins Feuer legen, dass jeder Streitmittler dem Ethos und den fachlichen Anforderungen seines Amtes gerecht wird; es sollte sich jedoch verbieten, pauschal und „ins Blaue hinein“ die Unabhängigkeit, Objektivität und Fachkunde der privaten Ombudsleute in Zweifel zu ziehen.

Für teilweise überzogen hält die Kritik an der gegenwärtigen Praxis der Verbraucherschlichtung auch Professor Dr. Klaus Tonner. Auch er sieht die Schlichtung – im Unterschied zu Niewisch-Lennartz – als „funktionales Äquivalent für instanzgerichtliche Streitbeilegung“. Gleichzeitig sei es aber auch wichtig, dass die Rechtsprechung von den Bürgern in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werde, denn nur so könne das gesetzte Verbraucherrecht bestätigt und fortentwickelt werden. Tonner bedauert, dass die Schwächen des Referentenentwurfs für ein Verbraucherstreitbeilegungsgesetz im folgenden Regierungsentwurf kaum beseitigt wurden. Tonner plädiert dafür, in der endgültigen Gesetzesfassung nur Volljuristen als Schlichter zuzulassen (interessanterweise auch aus Gründen der Waffengleichheit zwischen Verbrauchern und Unternehmern), Unternehmer zur Teilnahme an der Schlichtung zu verpflichten und schließlich die geschlichteten Problemlagen und Entscheidungen zu veröffentlichen, denn ein vollkommen vertrauliches Verfahren sei aus Verbrauchersicht „weder erforderlich noch sachgerecht“.

Ebenfalls im Oktoberheft der ZKM findet sich ein Beitrag von Dr. Kirstin Grüblinger zum Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG) in Österreich. Die ZKM ist sowohl in einer Printversion als auch im Onlineformat erhältlich.

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