Schlichtungspflicht für geringwertige Streitigkeiten ist Geschichte

Seit dem 1. Mai 2013 ist die obligatorische Schlichtung für zivilrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Wert von 750 € in ganz Deutschland abgeschafft. Seit dem Jahr 2000 eröffnet § 15a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGZPO den Landesgesetzgebern die Möglichkeit, für vermögensrechtliche Streitigkeiten vor dem Amtsgericht über Ansprüche bis zu einem Wert von 750 € vor Anrufung des Amtsgerichtes ein zwingendes vorgeschaltetes Güteverfahren anzuordnen. Diese Verfahren haben sich jedoch in der Praxis nicht bewährt, so dass ein Bundesland nach dem anderen die entsprechenden Vorschriften wieder aufgehoben hat. Zuletzt hat das Land Baden-Württemberg das obligatorische Schlichtungsverfahren für geringwertige Streitigkeiten entfallen lassen.

Geringe Erfolgsquote und Umgehung durch Mahnverfahren

Die Bundesländer begründen die Abschaffung des obligatorischen Mahnverfahrens für geringwertige Streitigkeiten unter anderem mit den geringen Erfolgsquoten. Zwar hatten sich insbesondere Rechtsanwälte in großer Zahl von den Landesjustizverwaltungen als Gütestelle nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anerkennen lassen. Die von ihnen durchgeführten Güteverfahren waren jedoch nur zu einem Bruchteil erfolgreich; für das Land Hessen etwa wird eine Erfolgsquote von 20% genannt. Viel spricht dafür, dass die meisten Güteverfahren nur pro forma angesetzt wurden und kein ernsthafter Einigungsversuch erfolgte. Zudem machten viele Kläger von der Ausnahme des § 15a Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EGZPO Gebrauch, wonach das Güteverfahren entfallen konnte, wenn zunächst ein gerichtliches Mahnverfahren durchgeführt wurde.

Schlichtungsverfahren nur noch im Nachbarrecht, bei Ehrverletzung und Ungleichbehandlung

Das Entfallen der Schlichtungspflicht für geringwertige Streitigkeiten führt indes nicht zur vollkommenen Abschaffung der obligatorischen Güteversuchs. In Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein ist ein Güteversuch noch für Konflikte im Nachbarrecht, Ansprüche aus einer Ehrverletzung und teilweise für Ansprüche aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) erforderlich. Auch in Hessen ist eine Schlichtung in diesem Bereich noch obligatorisch, das Gesetz tritt jedoch mit Ablauf des Jahres 2018 außer Kraft. Die übrigen Länder kennen selbst in diesen Bereichen keinen obligatorischen Güteversuch mehr.