Kolloquium zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz an der Universität Freiburg

Am 28. November 2014 fand auf Einladung von Professor Dr. Christoph Althammer an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg eine Tagung zur Umsetzung der europäischen AS-Richtlinie durch ein Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) statt.

Die Großen zum Schiedsgericht, die Kleinen zur Schlichtung?

Nach einer Begrüßung durch Professor Althammer erläuterte zunächst Prof. Dr. Caroline Meller-Hannich die Grundlagen der AS-Richtlinie. Sie mahnte zunächst, bei aller Beachtung der Verbraucherstreitbeilegung nach AS-Richtlinie und Verbraucherstreitbeilegungsgesetz auch die von der EU gleichzeitig vorangetriebene Online-Streitbeilegung nach der OS-Verordnung nicht aus dem Blick zu verlieren. Weiter verwies sie auf die lange Vorbereitung und Entwicklung der EU-Gesetzgebung bei der außergerichtlichen Streitbeilegung seit 1985 und das Ziel der Kommission, Hürden beim europäischen Binnenmarkt zu überwinden. Es sei freilich nicht evident, dass Schwierigkeiten bei der Rechtsdurchsetzung für die Verbraucher von so erheblicher Bedeutung seien, wie die EU es unterstelle. Und schließlich müsse man sich auch mit der Frage beschäftigen, ob aufgrund der Probleme der Justiz in einigen EU-Mitgliedstaaten nun die AS-Richtlinie dazu führe, dass die Großen (Unternehmer) zum Schiedsgericht, die Kleinen (Verbraucher) hingegen zum Verbraucherschlichter gingen und die Justiz erheblich an Bedeutung verliere.

Umsetzung der AS-Richtlinie im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Im Anschluss an das Referat von Frau Prof. Meller-Hannich erläuterte Regierungsdirektorin Ulrike Kjestina Janzen aus dem Bundesjustizministerium den Anfang November 2014 publizierten Referentenentwurf zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (pdf). Sie regte an, nun nicht mehr über Für und Wider der AS-Richtlinie zu diskutieren, sondern deren Umsetzung konstruktiv anzugehen. Die Verbraucherschlichtung sei dabei nicht als Gefahr zu begreifen, denn am Zugang zur Justiz werde ja durch die neue Gesetzgebung nichts geändert. Ähnlich äußerte sich anschließend Dr. Christof Berlin von der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr, der seine Erfahrungen aus der Schlichtungspraxis darstellte. Wichtig sei, dass der Verbraucher jemandem begegne, der ihm zuhöre und ihm die Rechtslage erkläre; dafür seien Verbraucher immens dankbar.

Effektivität von ADR bleibt abzuwarten

In seinem gemeinsam mit Julia Elser verfassten Referat kam Prof. Dr. Joachim Zekoll zu dem Schluss, die Effektivität von alternativer Streitbeilegung bei der Durchsetzung von Verbraucherrechten bleibe abzuwarten. Schon heute aber lasse sich sagen, dass der Effekt der Einführung einer flächendeckenden außergerichtlichen Verbraucherstreitbeilegung davon abhänge, inwieweit die ADR-Verfahren die staatliche Justiz verdrängten oder vielmehr Fälle behandelten, die ansonsten nie vor die staatlichen Gerichte gelangt wären. Sinnvoll sei es weiterhin, neben der Verbraucherstreitbeilegung auch die Methoden des kollektiven Rechtsschutzes zu diskutieren; insbesondere die Einführung einer Parallele zum niederländischen Kollektivvergleich (WCAM) sei sicherlich eine Erwägung wert. An den Beitrag von Professor Zekoll schloss sich Prof. Dr. Ulla Gläßer mit neun Lektionen zur Vernetzung von ADR-Diskursen an und spannte dabei einen Bogen vom Beginn der Diskussion über Streitentscheid und Streitbeilegung in den USA bis zur aktuellen Debatte über Chancen und Grenzen der Verbraucherstreitbeilegung. In der abschließenden Diskussion stellte Prof. Dr. Alexander Bruns die Frage, inwieweit die Verbraucherstreitbeilegung einen „access to justice“ im Sinne eines Zugangs zur Justiz leisten könne. Darüber hinaus machte er auf Probleme der Haftung eines Schlichters aufmerksam und beschrieb einen Trend zu einer rechtsfernen bzw. normfernen Gesellschaft, der vermutlich nicht im Sinne des Verbrauchers sei. Die Veranstaltung endete mit einem Schlusswort von Professor Althammer.

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