Studie zur Zufriedenheit mit der Verbraucherschlichtung

Der Blog der Centrale für Mediation in Köln macht auf eine Studie der University of Oxford unter der Leitung von Naomi Creutzfeldt aufmerksam. Creutzfeldt untersucht in dem vom Economic & Social Research Council unterstützten Projekt die Bedeutung von europäischen Schlichtungsstellen am Beispiel von ausgewählten Ombudseinrichtungen in Deutschland, Frankreich und dem Vereinigten Königreich.

Große Verfahrenszufriedenheit bei der söp

Für die deutsche Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) existiert bereits ein Überblick über die Ergebnisse der Studie (pdf). Darin finden sich drei Haupterkenntnisse: 86% der Verbraucher gaben an, mit der söp sehr zufrieden zu sein. Weiter lag die Bearbeitungsdauer in der Hälfte der Fälle nach Einschätzung der Verbraucher bei weniger als einem Monat. Schließlich würde die überwältigende Mehrheit der Kunden (97%) die söp weiterempfehlen. Auch wenn sich ein Vergleich zu anderen Konfliktlösungseinrichtungen nicht unmittelbar ziehen lässt, ist doch zu erkennen, dass die Verfahrenszufriedenheit bei der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr sehr beachtlich ist. Offenbar fühlen sich die Beschwerdeführer bei der söp gut behandelt und wissen insbesondere den zügigen Verfahrensabschluss sehr zu schätzen.

Wie groß ist das Interesse an der Rechtsdurchsetzung?

Ein anderer Aspekt verdient ebenfalls Beachtung: Die von Creutzfeldt beispielhaft herausgegriffenen Antworten der Befragten zeigen, dass sich ein nennenswerter Teil der Verbraucher vom Schlichtungsverfahren die Durchsetzung ihrer Rechte erwartet. So ist die Rede von der Hoffnung auf „Hilfe bei der Durchsetzung meiner Ansprüche“, auf eine „Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechtverordnung“ oder auf „Anerkennung meiner berechtigten Forderung“. Zukünftige Forschung könnte hier anschließen mit der Frage, inwieweit die Verfahrensergebnisse einer Schlichtung dem materiellen Recht entsprechen. Soweit dies nicht der Fall sein sollte, ergäbe sich eine interessante Folgefrage, die Joachim Cornelius-Winkler schon einmal im Kontext der Telefonmediation durch Rechtsschutzversicherer aufgeworfen hat (SVR 2013, 201, 203, pdf):

„Es mag sein, dass sich [Versicherungsnehmer] über eine schnelle Erledigung durch eine Mediation zufrieden äußern, nur wie groß wäre die Zufriedenheit, wenn sie wüssten, dass sie auf ihnen nach Gesetz und Rechtsprechung zustehende Ansprüche verzichtet haben?“