In einem aktuellen Beitrag für die Zeitschrift für Konfliktmanagement (ZKM) geht Gerhard Wagner auf das Verhältnis der Rechtsakte der EU zu alternativer und Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten zur Mediationsrichtlinie 2008/52/EG ein.
Keine Versagung zwingender Verbraucherrechte
Nach der Darstellung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (AS-Richtlinie) und der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (OS-Verordnung) macht Wagner zunächst auf das Spannungsfeld zwischen Rechtsdurchsetzung und der vorgesehenen Qualifikation der AS-Stellen aufmerksam. Grundsätzlich seien die AS-Verfahren nach der Richtlinie auf eine Entscheidung nach Recht und Gesetz ausgerichtet, denn nach Art. 11 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie dürfe der Verbraucher nicht seiner zwingenden materiellen Verbraucherrechte verlustig gehen. Um dies aber prüfen zu können und dem Verbraucher nicht unversehens seine Rechte zu versagen, müssten die Entscheidungsträger „juristisch ausgebildet“ sein. Es erscheint allerdings fraglich, ob das nach Art. 6 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie vorgesehene allgemeine Rechtsverständnis zur Beurteilung dieser Rechtsfragen ausreicht.
Beschränkte Rechtsdurchsetzung
Insofern bezeichnet Wagner das von der AS-Richtlinie vorgesehene Verfahren nachvollziehbar als „law enforcement light“, also als beschränkte Rechtsdurchsetzung. Offenbar sollen AS-Verfahren vor allem einfach zu handhaben und schnell abgeschlossen sein, auch wenn das auf Kosten sachlicher Genauigkeit geht (sog. rough justice). Darin zeigt sich der Zielkonflikt zwischen einem schlanken Instrument und einem verbrauchergerechten Verfahren.
Mediatoren und AS-Richtlinie
Mediationsinstitutionen rät Wagner dazu, sich nach der Umsetzung der Richtlinie tendenziell nicht als AS-Stelle registrieren zu lassen. Dies hängt unter anderem damit zusammen, dass Mediation überwiegend als ein rein interessenorientiertes Verfahren verstanden wird, das durch eine Unterordnung unter die AS-Richtlinie bzw. deren Umsetzungsgesetze wegen deren beschränkten Rechtsdurchsetzungsansatzes unnötig verrechtlicht würde. Der gesamte Beitrag ist erschienen in der ZKM 2013 auf den Seiten 104 bis 108.