Am 26. November 2013 beschäftigte sich der Eröffnungsvortrag des Munich Center for Dispute Resolution (MuCDR) an der Ludwig-Maximilians-Universität München mit der Umsetzung der Richtlinie über Alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (AS-Richtlinie).
Eine große, glitzernde Wundertüte
Die Streitbeilegung nach der AS-Richtlinie „klingt nach einer großen, glitzernden Wundertüte, die man kaum nicht wollen kann“, sagte Professor Dr. Beate Gsell zum Auftakt der Veranstaltung. Im Anschluss daran stellte Ministerialrätin Marie Luise Graf-Schlicker die Legislativschritte von der Idee über das Richtlinienerlassverfahren bis hin zum Inkrafttreten des Rechtsakts dar. Sie würdigte besonders diejenigen Änderungen, die im Laufe des Verfahrens von Seiten der Bundesrepublik noch erreicht werden konnten und kündigte den Erlass eines Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie an.
Schlichtungsstellen als Komplement zur staatlichen Ziviljustiz
Anschließend referierte der ehemalige BGH-Präsident Professor Dr. Günter Hirsch über seine Erfahrungen mit etwa 100.000 Beschwerden in seiner fünfjährigen Tätigkeit als Versicherungsombudsmann. Er erläuterte die Besetzung seiner Einrichtung mit 14 Versicherungskaufleuten für das Vorverfahren und einem Team spezialisierter Versicherungsjuristen und betonte, dass Schlichtungsstellen und Ombudseinrichtungen die Zivilgerichte nicht ersetzen, sondern komplementär zu ihnen arbeiten sollen, um Fälle zu erfassen, die andernfalls nie von einer Konfliktlösungseinrichtung behandelt worden wären. Nach dem Inkrafttreten der Richtlinie gehe es nun darum, im Sinne des Verbraucherschutzes möglichst viel durch ihre Umsetzung zu erreichen.
Sorge um die Effizienz institutioneller Konfiktlösung
Als letzter Referent erläuterte Professor Dr. Horst Eidenmüller im Anschluss an den Beitrag in der ZIP 2013 seine kritische Einschätzung der AS-Richtlinie (teilweise auch als ADR-Richtlinie bezeichnet). Der Aufbau eines staatlich zu überwachenden Systems außergerichtlicher Schlichtungsstellen sei ineffizient, weil er unnötige Bürokratiekosten verursache und das Gewicht der staatlichen Justiz verringere. Verfahren und Besetzung der privaten Schlichtungsstellen seien teilweise intransparent und die Finanzierung durch Unternehmen durchaus problematisch. Auch der Entscheidungsmaßstab der Einrichtungen sei unklar; wenn es denn um Rechtsdurchsetzung gehe, lasse sich diese am besten durch die staatlichen Gerichte verwirklichen.