Ein vom Autor dieses Blogs mitverfasster Artikel in der ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht nimmt die Verbraucherrechtsdurchsetzung nach der AS-Richtlinie und der OS-Verordnung der EU kritisch in den Blick.
Verbraucherrechtsdurchsetzung als rechtspolitische Aufgabe
Der Beitrag beschreibt die Notwendigkeit der Durchsetzung von Verbraucherrechten als eine von mehreren Voraussetzungen für einen starken EU-Binnenmarkt. Die Europäische Union hat in den vergangenen Jahren insbesondere mit der Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens und eines Verfahrens für die Durchsetzung geringfügiger Forderungen zwei Instrumente für grenzüberschreitende Streitigkeiten entwickelt, die beide ohne nennenswerte Resonanz geblieben sind. In einer Studie aus dem Jahr 2012 (Vicari et al.) bestätigten nur 12% der Mitgliedstaaten, dass bei ihnen bis dahin insgesamt mehr als fünf Verfahren für geringfügige Forderungen eingeleitet wurden.
Rechtsgrundlage der AS-Richtlinie problematisch
Der Artikel geht dann auf die Rechtsgrundlage der AS-Richtlinie ein und zeigt die Problematik des Einsatzes von Art. 114 AEUV als Auffangnorm hinter dem an sich spezielleren Art. 81 AEUV auf. Die EU umgeht die Beschränkungen des Art. 81 AEUV und nutzt die allgemeine Binnenmarktkompetenz, um ein Verfahren in einem Bereich zu etablieren, der bisher allein von der Judikative systematisch behandelt wurde. Der Entscheidungsmaßstab, an denen sich die durch die Richtlinie geregelten AS-Stellen orientieren sollen, bleibt dabei unklar. Jedenfalls ist die Richtlinie nicht klar auf eine effiziente Durchsetzung von Verbraucherrechten ausgerichtet. Besser wäre es gewesen, wenn die Union Anreize oder mit ihren eigenen Gerichten ein Modell geschaffen hätte, wie die Mitgliedstaaten ihre Justiz reformieren können.
Verhaltensanreize für Unternehmer
Eine bislang offene Frage ist, inwieweit sich Unternehmer der alternativen Streitbeilegung öffnen werden. Die AS-Richtlinie zwingt sie nicht zur Teilnahme an den AS-Verfahren; möglicherweise sehen einige der mitgliedstaatlichen Gesetzgeber dies aber in ihren Umsetzungsgesetzen vor. Abgesehen davon wäre es auch denkbar, dass sich die Unternehmen von sich aus für die AS-Verfahren interessieren, weil sie ihnen unangenehme gerichtliche Präzedenzen ersparen. Im Extremfall könnten sie sogar nach dem Vorbild US-amerikanischer Schiedsklauseln die Verbraucher mit Schlichtungsklauseln in die AS-Verfahren hineinzwingen, denen damit zumindest vorübergehend der Zugang zum Recht versagt wäre; sie säßen dann zeitweilig buchstäblich in der Schlichtungsfalle. Solche Schlichtungsklauseln sollte der Gesetzgeber durch Einführung eines neue § 309 Nr. 14 BGB verbieten. Der gesamte Beitrag ist zu lesen in der ZIP 2013 auf den Seiten 1704 bis 1710. Autoren sind Horst Eidenmüller und Martin Engel von der LMU München.