Die Mitglieder des Versicherungsombudsmann e.V. haben auf ihrer Mitgliederversammlung im November 2013 die Befugnisse der Schlichtungseinrichtung durch eine Änderung der Verfahrensordnung erweitert.
Bislang keine Schlichtungstätigkeit während der Anhängigkeit eines Rechtsstreits
Bisher sah die Verfahrensordnung des Versicherungsombudsmanns in § 2 Abs. 3 lit. e vor, dass ein Verfahren vor dem Ombudsmann nicht zulässig ist, solange der Beschwerdegegenstand vor einem Gericht, einem Schiedsgericht, einer Streitschlichtungseinrichtung oder der Versicherungsaufsicht anhängig ist. Diese Vorschrift verhinderte, dass der Ombudsmann angerufen wurde, wenn die Parteien während eines Gerichtsverfahrens eine Schlichtung erwogen.
Vorbild Gerichtsnahe Mediation
Nunmehr wurde die Verfahrensordnung dahingehend geändert, dass der Versicherungsombudsmann auch bei Anhängigkeit eines Gerichtsverfahrens tätig werden kann, sofern dieses gemäß § 278a Abs. 2 ZPO ruht. Das Ruhen des Verfahrens wird nach dieser Vorschrift angeordnet, wenn sich die Parteien (ggf. auf Vorschlag des Gerichts nach § 278a Abs. 1 ZPO) für eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung entscheiden. Für eine Mediation wurde in diesem Kontext der Begriff der „gerichtsnahen Mediation“ geprägt; nunmehr sollen auch „gerichtsnahe Schlichtungen“ stattfinden können.
Komplement oder Konkurrenz?
Interessant ist die Änderung der Verfahrensordnung des Versicherungsombudsmanns auch deswegen, weil dieser nach eigenem Verständnis komplementär zu den Zivilgerichten agiert und bislang ausschließlich Fälle behandelte, die anderenfalls nicht zu den staatlichen Gerichten gelangt wären. Nunmehr nimmt er aber auch Fälle an, mit denen ein staatliches Gericht bereits befasst wurde und tritt damit in den Wettbewerb zur staatlichen Ziviljustiz. Während die gerichtsnahe Mediation bislang nahezu bedeutungslos geblieben ist, bleibt abzuwarten, in welchem Maße Versicherungsstreitigkeiten zukünftig in die gerichtsnahe Schlichtung gelangen werden.