Geltendes Recht Grundlage der Schlichtungsergebnisse?

Der Schlichtungs-Blog von Professor Dr. Reinhard Greger macht auf eine schon etwas zurückliegende, aber nicht minder interessante Frage der Bundestagsabgeordneten Renate Künast an die Bundesregierung aufmerksam.

Schlichter sollen über die erforderlichen Rechtskenntnisse verfügen

Künast fragte die Bundesregierung im Frühjahr, wie diese in dem gegenwärtig diskutierten Verbraucherstreitbeilegungsgesetz sicherstellen will, „dass das geltende Recht Grundlage der Schlichtungsergebnisse ist“. Darauf antwortete der Parlamentarische Staatssekretär im BMJV, Ulrich Kelber:

Der Referentenentwurf … ist als Vorhaben zur Umsetzung der
Richtlinie 2013/11/EU an die Vorgaben dieser Richtlinie gebunden. … Der Referentenentwurf sieht ebenso wie die Richtlinie 2013/11/EU keine Festlegung auf ein bestimmtes Konfliktbeilegungsverfahren, sondern eine verfahrensoffene Gestaltung vor. Verbraucherschlichtungsstellen sollen die Möglichkeit haben, die Streitbeilegung als Schlichtung oder als Mediation oder durch ein anderes Verfahren durchzuführen. Verfahren, bei denen dem Verbraucher eine Lösung auferlegt wird (Schiedsgerichtsverfahren), sind vom Anwendungsbereich ausgeschlossen. In den Fällen, in denen der Streitmittler den Parteien einen Schlichtungsvorschlag unterbreitet, bestimmt § 17 des Referentenentwurfs, dass dieser am geltenden Recht auszurichten ist. Ausreichende rechtliche Qualifizierungen des Streitmittlers werden durch die Vorschrift des § 5 des Gesetzentwurfs sichergestellt, der voraussetzt, dass der Streitmittler über Rechtskenntnisse verfügt.

(Veröffentlicht in BT-Drs. 18/4774 auf S. 16 f. (pdf))

Welche Rechtskenntnisse sind erforderlich?

Der von PStS Kelber erwähnte § 5 des RefE VSBG ist nunmehr in § 6 RegE VSBG aufgegangen, wonach Streitmittler über „die Rechtskenntnisse, insbesondere im Verbraucherrecht … verfügen [sollen], die für die Beilegung von Streitigkeiten in der Zuständigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle erforderlich sind“ (siehe auch die Synopse RefE und RegE VSBG). Was darunter zu verstehen ist, will der Gesetzgeber offenbar der Selbsteinschätzung der Schlichtungsstellen bzw. dem Ausbildungsmarkt überlassen. Tatsächlich gibt es seit kurzem bereits ein erstes Angebot für einen zweitägigen Workshop, der gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a) ADR-RL Wissen und Fähigkeiten vermitteln möchte, die für die Schlichtung von Verbraucherstreitigkeiten erforderlich sind (Seminarangebot als pdf).