Endfassung des VSBG: Änderungen gegenüber dem Vorentwurf

In der am 3. Dezember 2015 vom Deutschen Bundestag beschlossenen Endfassung des VSBG (BT Drs. 18/6904) findet sich eine Reihe von Änderungen gegenüber dem Koalitionsentwurf des Gesetzes in BT Drs. 18/5089. Die wichtigsten Änderungen sind im folgenden Überblick aufgeführt.

Nur eingetragene Vereine können private Verbraucherschlichtungsstellen sein

Nach § 3 in der Endfassung des VSBG muss Träger einer privaten Verbraucherschlichtungsstelle nunmehr ein eingetragener Verein sein. Der Rechtsausschuss begründet das in BT Drs. 18/6904, S. 81, wie folgt:

Dies entspricht der aktuellen Praxis der bestehenden Schlichtungsstellen in der Bundesrepublik Deutschland, deren Träger eingetragene Vereine sind. Enger als mit dem Begriff „Verband“ wird damit eine Rechtsform des Trägers vorgegeben, die zu einer dauerhaften und qualitätvollen Arbeit der Schlichtungsstelle beiträgt.

Warum nicht auch eine anwaltliche Gütestelle, eine Partnerschaft oder eine GmbH dauerhafte und qualitätvolle Arbeit erbringen können sollen, bleibt danach offen. Blickt man auf den ersten Satz der Begründung, der sich auf die aktuelle Praxis bezieht, liegt der Schluss nahe, es gehe eher um eine Verfestigung bestehender brancheninterner Monopole als um einen Wettbewerb um gute Konfliktlösung. Daraus könnten sich mittelfristig wettbewerbsrechtliche Folgefragen ergeben, die insbesondere von Seiten anwaltlicher Gütestellen aufgeworfen werden dürften.

Nur Volljuristen und zertifizierte Mediatoren können Streitmittler sein

Dem neugefassten § 6 Abs. 2 VSBG zufolge können nur Volljuristen und zertifizierte Mediatoren Streitmittler sein. Damit werden die zuvor nur vage gehaltenen Qualifikationsanforderungen zumindest bis zum Ergehen der Rechtsverordnung zum zertifizierten Mediator substanziell erhöht (vgl. den ausführlichen Beitrag in diesem Blog). Gleichzeitig verzichtet der Gesetzgeber aber auf die verschiedentlich geforderte Erstreckung der Qualifikationsanforderungen auf sämtliche inhaltlich befassten Mitarbeiter einer Schlichtungsstelle; nach § 6 VSBG genügt ihm eine entsprechend qualifizierte Repräsentanz der Schlichtungsstellen. Der Gesetzgeber erwartet sich offenbar eine sorgfältige Fallkontrolle durch den Streitmittler, welche die Nutzer des Verfahrens gegen Fehler der Sachbearbeiter schützt.

Endfassung des VSBG: Verbraucherschlichtung auch kurz vor der Verjährung

Nach dem nun beschlossenen Entwurf soll die Beschwerde eines Verbrauchers kurz vor der Verjährung nicht mehr rundheraus abgelehnt werden. § 14 Abs. 1 Nr. 3 des früheren Entwurfs hatte einen Ablehnungsgrund für den Fall vorgesehen, dass ein Verbraucher dem Unternehmer nicht bereits zwei Monate Reaktionszeit eingeräumt hatte. Nunmehr erkennt der Gesetzgeber an, dass Anspruchsinhaber kurz vor der Verjährung womöglich nicht mehr zwei Monate auf eine Antwort des Gegenübers warten können. Der neue § 14 Abs. 5 VSBG lässt den Streitmittler in diesen Fällen das Verfahren bis zu einer Reaktion des Unternehmers aussetzen und erst weiterführen bzw. ablehnen, wenn zwei Monate verstrichen bzw. wenn der Unternehmer den Anspruch anerkannt hat. Wird das Verfahren von der Universalschlichtungsstelle eines Bundeslandes durchgeführt, entfällt im letzteren Falle nach dem neuen § 31 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 VSBG die vom Beschwerdegegner zu tragende Gebühr.

Projektförderung und Forschungsvorhaben

Eine gänzlich neue Bestimmung fügt der Gesetzgeber in der Endfassung des VSBG in § 43 ein: Nach dessen Abs. 1 fördert das Bundesjustizministerium bis Ende 2019 die Arbeit einer ausgewählten, bundesweit tätigen Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle. Das Verfahren zur Auswahl dieser Schlichtungsstelle wie auch der Umfang der Förderung sind nicht näher spezifiziert. Die nämliche Förderung ist allem Anschein nach für den sog. Online-Schlichter vorgesehen – ein von einem privaten Verein gegründetes Schlichtungsprojekt aus Kehl. Freilich fällt der Online-Schlichter zumindest gegenwärtig nicht unter den Begriff der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle nach § 4 Abs. 2 S. 2 VSBG, weil er seine Zuständigkeit nach § 1.1 S. 1 seiner Schlichtungsordnung auf einen bestimmten Vertragstyp – den Online-Handel betreffend die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen – beschränkt. Wollte der Online-Schlichter seine Ausrichtung in Richtung einer Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle ändern, dürfte sein Finanzbedarf nicht unerheblich wachsen. Die Funktionsweise der nach § 43 Abs. 1 VSBG geförderten Schlichtungsstelle soll gemäß § 43 Abs. 2 VSBG bis Ende 2020 in einem wissenschaftlichen Forschungsvorhaben untersucht werden.