§ 309 Nr. 14 BGB: Klauselverbot für Klageverzicht

Nach Art. 6 Nr. 2 des am 3. Dezember 2015 im Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten wird es künftig einen neuen § 309 Nr. 14 BGB geben. Die neue Vorschrift erklärt eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam, die dem Vertragspartner des AGB-Verwenders einen temporären Klageverzicht auferlegt, solange er nicht einen Versuch der außergerichtlichen Streitbeilegung unternommen hat.

§ 309 Nr. 14 BGB im Wortlaut

§ 309 Nr. 14 BGB wird künftig wie folgt lauten:

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam …

eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat.

Der neue § 309 Nr. 14 BGB wird am Tag nach der Verkündung des o.g. Artikelgesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Kein Klauselverbot für Allgemeine Rechtsschutzbedingungen

Während der Gesetzgeber insbesondere Verbraucher mit dem neuen § 309 Nr. 14 BGB vor einem faktischen Hängenbleiben in der Schlichtung („Schlichtungsfalle“, vgl. Eidenmüller/Engel, ZIP 2013, 1704-1710) schützt, hat er auf einen Schutz von Kunden der Rechtsschutzversicherungen vor einem Abdrängen in die Verbraucherschlichtung verzichtet. Danach ist es für eine Rechtsschutzversicherung im Grundsatz möglich, die Erstattung von Anwalts- und Gerichtskosten davon abhängig zu machen, dass sich der Versicherungsnehmer zunächst auf einen Schlichtungsversuch einlässt. Die einzige Grenze für eine entsprechende Schlichtungsklausel in den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) bildet § 307 BGB, dessen Eingreifen allerdings eine Frage des Einzelfalls ist (vgl. das Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 9. April 2015, 6 U 110/14). Vor diesem Hintergrund hatte die Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN kurz vor der Verabschiedung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes noch per Entschließungantrag den Versuch unternommen, Versicherungsnehmer vor Schlichtungsklauseln der Rechtsschutzversicherer zu schützen (BT Drucks. 18/6921 (neu), S. 3, 5); der Antrag wurde allerdings von der Koalitionsmehrheit abgelehnt. Nach den vom OLG Frankfurt am Main entwickelten Grundsätzen bleiben Schlichtungsklauseln in ARB danach bis auf Weiteres zulässig, wenn der Versicherungsnehmer nicht von der Konsultation eines Anwalts abgehalten wird und die Einzelheiten des Tarifs, insbesondere die Einschränkung bei der Übernahme der Anwaltskosten, für ihn bei der Wahl der Police verständlich dargestellt wurden.