Rechtsverordnung zum zertifizierten Mediator veröffentlicht

Gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 VSBG muss der Streitmittler in der Verbraucherschlichtung entweder Volljurist oder zertifizierter Mediator sein. Allerdings gab es den zertifizierten Mediator bisher nicht. Nun hat sich das Justizministerium entschlossen, den Buchstaben des Gesetzes mit Leben zu füllen.

Mediationsausbildung im Umfang von 120 Präsenzzeitstunden erforderlich

Die heute im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (ZMediatAusbV) knüpft die Bezeichung des zertifizierten Mediators an mehrere Voraussetzungen. Wer sich als zertifizierter Mediator bezeichnen will, muss zunächst einen 120-stündigen Ausbildungslehrgang absolviert haben. Die dort erworbenen Kenntnisse muss er alle vier Jahre in Fortbildungen im Umfang von mindestens 40 Zeitstunden vertiefen.

Rechtsverordnung zum zertifizierten Mediator verlangt praktische Fälle

Interessant sind weiterhin vor allem die praktischen Anforderungen der Rechtsverordnung zum zertifizierten Mediator. Wer die Bezeichnung führen möchte, muss im Rahmen seiner Ausbildung einen praktischen Fall mediieren und diesen in einer Einzelsupervision reflektieren. Innerhalb der zwei Jahre nach ihrer Mediationsausbildung müssen zertifizierte Mediatoren mindestens vier Mediationsfälle akquirieren und supervidieren lassen. Bleibt es etwa bei nur drei praktischen Fällen in den zwei Jahren nach Abschluss der Mediationsausbildung, sollen sich die Betroffenen nach dem Wortlaut der Rechtsverordnung nicht als zertifizierte Mediatoren bezeichnen dürfen, selbst wenn sie ab dem dritten auf die Ausbildung folgenden Jahr hunderte von Fällen mediieren. Dabei gilt der – in seiner Kontur umstrittene – Mediationsbegriff des § 1 MediationsG. Dass die vergleichsweise häufig genutzten Streitbeilegungsformen der Verbraucherschlichtung und der Telefonmediation durch Rechtsschutzversicherer unter diesen Mediationsbegriff fallen, liegt zumindest nicht eindeutig auf der Hand.

Inkrafttreten der Rechtsverordnung zum zertifizierten Mediator am 1. September 2017

Die Rechtsverordnung zum zertifizierten Mediator soll die Grundlage dafür legen, dass künftig auch Nichtjuristen als Streitmittler tätig werden können. Damit mögen die Bedenken, § 6 Abs. 2 S. 2 VSBG könne gegen Art. 12 GG verstoßen, pro forma beseitigt sein. In der Praxis dürfte es allerdings bis auf Weiteres nicht dazu kommen. Denn die Rechtsverordnung zum zertifizierten Mediator tritt erst mit einem Jahr Verzögerung zum 1. September 2017 in Kraft. Diejenigen Verbraucherschlichtungsstellen, die sich bisher noch nicht formiert haben, dürften ihre Leitung bis dahin mit einem Volljuristen besetzt haben. Nichtjuristen bleibt einstweilen die Möglichkeit offen, außerhalb der Streitmittlerfunktion für Schlichtungsstellen tätig zu sein.