Neue Hinweispflichten ab 1. Februar 2017

Ab dem heutigen 1. Februar 2017 gelten weitreichende neue Informationspflichten zur Verbraucherschlichtung. Vieles spricht dafür, dass die bisher zurückhaltende Nutzung der Verbraucherstreitbeilegung durch diese Hinweispflichten nun einen erheblichen Schub erfährt.

§ 36 VSBG: Informationspflichten für Webseite und AGB

Nach § 36 VSBG müssen im B2C-Bereich tätige Unternehmer auf ihrer Webseite und in ihren AGB darüber informieren, ob sie zur Teilnahme an Verbraucherschlichtungsverfahren bereit oder verpflichtet sind. Auch wenn die Teilnahme an der Verbraucherstreitbeilegung vorerst freiwillig ist, trifft diese Informationspflicht auch die nicht schlichtungswilligen Unternehmer. Dazu zählen gegenwärtig etwa Amazon, Zalando, IKEA, buch.de, OTTO, Saturn und MediaMarkt. Der Gesetzgeber erwartet sich von der Informationspflicht gleichwohl einen sanften Druck auf Unternehmer, sich doch für die Schlichtung zu öffnen. Ist ein Unternehmer zur Teilnahme an der Schlichtung generell bereit oder verpflichtet, muss er zudem eine zuständige Verbraucherschlichtungsstelle benennen. Von diesen Informationspflichten ausgenommen sind nur Kleinunternehmer mit maximal zehn Beschäftigten.

§ 37 VSBG: Hinweispflichten bei ungelösten Streitigkeiten

Während die Informationen nach § 36 VSBG vermutlich im Kleingedruckten verschwinden und insofern keine große Wirkung entfalten werden, könnte der Effekt des § 37 VSBG weit größer sein. Danach muss ein Unternehmer die in § 36 VSBG vorgesehene Information über seine Schlichtungsbereitschaft und über eine zuständige Verbraucherschlichtungsstelle explizit wiederholen, wenn sich eine Streitigkeit mit einem Kunden ergeben hat und diese nicht anderweitig beigelegt werden konnte. Das Kalkül des Gesetzgebers: Die Durchsetzung von Verbraucherrechten soll nicht am rationalen Desinteresse des Verbrauchers scheitern. Vielmehr sollen Verbraucher gerade in der Situation, in der sie typischerweise die Hände in den Schoß legen, auf die Möglichkeit eines kostenfreien Streitbeilegungsverfahrens aufmerksam gemacht werden. Es erscheint nicht unwahrscheinlich, dass der verhaltene Start der Verbraucherschlichtung nach dem VSBG durch die Hinweispflicht des § 37 VSBG nunmehr nennenswerten Auftrieb erhält.