§ 309 Nr. 14 BGB: Klauselverbot für Klageverzicht
Nach Art. 6 Nr. 2 des am 3. Dezember 2015 im Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten wird es künftig einen neuen § 309 Nr. 14 BGB geben. Die neue Vorschrift erklärt eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam, … Weiterlesen